RECHTLICHES
GEMA-Gebühren
Alle anfallenden Gebühren werden direkt vom Veranstalter getragen und direkt an die GEMA abgeführt. Ein Nachweis ist auf Verlangen vorzuzeigen. Bei reinen Privatveranstaltungen entfällt die GEMA-Gebühr.
Haftung:
Für Personen- und Sachschäden während einer Veranstaltung haftet ausschließlich der Auftraggeber, soweit der Schaden nicht durch grob fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten durch den DJ verursacht worden ist.
Für Schäden an Equipment und Musikdatenträgern vom DJ, die während einer Veranstaltung durch Gäste fahrlässig, grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht werden, haftet der Veranstalter.
Sofern der DJ durch nicht von ihm zu verantwortende Umstände (höhere Gewalt, Naturkatastrophen, behördliche Anordnung,Betriebsstörungen beim Auftraggeber, Stromausfall- oder Stromschwankungen etc.) die vereinbarten Leistungen nicht erbringen kann, hat der Auftraggeber kein Recht auf Rücktritt vom Vertrag, keinen Anspruch auf Schadensersatz und kein Recht auf Zurückhaltung einer Zahlung.
Rücktritt:
Ein Rücktritt seitens des Auftraggebers ist unter folgenden Stornierungsbedingungen möglich:
Bis 6 Monaten vor Veranstaltung wird keine Stornogebühr verrechnet.
Ab 5 Monaten vor Veranstaltung wird eine Stornogebühr in Höhe von 30% des Gesamtbetrages berechnet.
Ab 4 Monaten vor Veranstaltung wird eine Stornogebühr in Höhe von 50% des Gesamtbetrages berechnet.
Ab 3 Monaten vor Veranstaltung wird eine Stornogebühr in Höhe von 100% des Gesamtbetrages berechnet.
(Fahrtkosten werden nicht berechnet)
Sollte es nach Stornierung durch den Auftraggeber zu einem Ersatz-Auftrag an einen anderen Termin kommen, werden die Stornogebühren gesondert geregelt.
Ein Rücktritt seitens DJ ist nur durch besondere Gründe oder höhere Gewalt, wie z.B. Krankheit oder Unfall möglich. Der DJ wird in so einem Fall alles in seiner Macht mögliche tun, um dem Auftraggeber gleichwertigen Ersatz zu stellen (ausgenommen Tod. Der DJ wird den Auftraggeber so früh wie möglich über den Ausfall informieren und innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe
einen geeigneten Nachweis über den Ausfallgrund erbringen, z.B. ärztliches Attest.
Alle Änderungen bedürfen der Schriftform.